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Austrian Law (1/2)
by Bleris of Scoopex


I wrote this article in german, because the facts are only important for the austria guyz. (I hope they all understand german).


Da in der letzten Zeit ziemlich viel Bloedsinn ueber die Rechtslage in Oesterreich ge-schrieben wurde, habe ich mir gedacht, dass ich auch meinen Senf dazu geben sollte. Nach dem Durch-stoebern unzaehliger Gesetzbuecher und nach vielen Diskussionen mit Rechtsanwaelten, usw. war es mir moeglich zu erfahren, wie es wirklich im Rechtsstaat Oesterreich um das Raubkopieren steht. Das erste und letzte Urteil eines oesterreichischen Gerichts bezueglich Raubkopien datiert schon aus dem Jahre 1987 (Oberster Gerichtshof). Zur Entscheidung des GH vom 19.5.1987 Zl. 4 Ob 326/86 kam es wie folgt:

Der Klaeger entwickelte ein Programm fuer Zahnaerzte (M2-Dentsoft). Da er nicht ueber die notwendigen Geldmittel verfuegte, suchte er sich einen Kumpanen (ein Computerhaendler, spaeter der Beklagte). Nach einigen Jahren trennten sich die beiden, wobei der Klaeger einen Vertrag mit dem Beklagten hatte, dass der Beklagte das Programm nicht mehr verkaufen duerfe. zur Vorgeschichte. Normaler-weise denkt man sich, dass der Klaeger keine Probleme haette, sein Recht einzuklagen, falls der Computerhaendler trotz schrift-licher Vereinbarung das Programm (als Raubkopie) gewerbsmaessig verkauft. Dem Gericht war es aber nur moeglich den Beklagten in einem Punkt zu verurteilen. Dieser Punkt hiess: "Verstoss gegen die guten Sitten" und findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb wieder (Paragraph 1). Da dieser Paragraph eigentlich nur fuer Haendler zutrifft, gibt es in Oesterreich derzeit noch kein gueltiges Urteil bezueglich Raubkopieren und dergleichen. Auf den ersten Blick schaut es nun so aus, dass uns Freaks eigentlich nichts passieren kann - weit gefehlt. Unter Umstaenden koennten einige Gesetze zum Tragen kommen (falls ein Prozess angestrebt wird), wobei derzeit die Chancen fuer die Softwarehaeuser als sehr gering einzuschaetzen sind:

1. Das Bⁿrgerliche Recht: Gemaess Paragraph 1042 des Buergerlichen Gesetzbuch - er lautet: "Wer die Sache eines anderen zum eigenen Nutzen verwendet, kann bestraft werden...". Das Problem fuer den Anklaeger: Die Beweislast liegt bei Ihm und nicht beim Kopierer. Wobei der Besitz von einer oder mehreren Raubkopie nicht unter diesen Paragraphen fallen kann, da der Besitz einer Raubkopie noch immer nicht heisst, dass man davon einen Nutzen hat. (Zumindest kann der Nutzen nicht direkt bewiesen werden)

2. Das Strafrecht (StGB): Zum Glueck gibt es im StGB keinen einzigen Paragraphen, der nur annaehernd zu unserem Problem passen wuerde (Stand MAI 90). Waere es der Fall, so haette ich sicherlich keine einzige Raub-kopie. Beim Verstoss gegen das StGB wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, und das ist sicher nicht das beste!

3. Sonstige Nebengesetze: a.Urheberrecht: Die Grundlage fuer eine Anklage gem. Urheberschutzgesetz sind:

- Es muss sich um ein "WERK" handeln.
- Das "WERK" wird nicht zum eigenen Zweck vervielfaeltigt. Schon der erste Punkt ist fuer die Softwarehaeuser eine unueber-windbare Huerde. Es ist in Oesterreich derzeit unmoeglich ein Programm als "WERK" zu bezeichnen. Ein "WERK" muss ethischen o. kuenstlerischen Inhalt haben. Fuer die Jungs, die glauben, dass ein Programm einen kuenstlersichen Wert hat, muss nur gesagt werden, dass es nicht einmal die Video-filmgesellschaften geschafft haben, ihre Produkte (die doch weit naeher im Bereich der Kunst liegen) als "WERK" kennzeichnen zu lassen.


This article originally appeared in the Amiga diskmagazine "Zine #5" by Brainstorm 1990.

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